Einstweilen nur geimpfte und genesene Gäste haben ab Mittwoch, 24.11.2021 noch Zutritt zu gastronomischen Angeboten in NRW.
Dies gilt im Innen- wie auch im Außenbereich.
Die Beschränkungen gelten nicht, wenn Speisen oder Getränke lediglich abgeholt werden.
Ausgenommen von dieser Regel sind nur solche Gäste mit einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen), die einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, wobei Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden und PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen.
Auch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen und dürfen bei Vorlage eines entsprechenden negativen Tests (auch hier: Nicht älter als 24/48 Stunden) gastronomische Leistungen in Anspruch nehmen.
Im "Tanzbereich" bzw. bei Partys (Clubs, Discotheken, Partys und Feiern mit Tanz) gilt die "2Gplus" Regel. Es dürfen dabei nur geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich ein Negativ-Attest vorlegen können, an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen.
Die Höhe der Bußgelder bei Nichtbeachtung der Coronaregeln wurden empfindlich nach oben angepasst. Es wurde angekündigt, dass die Kontrollen erheblich verstärkt werden sollen. Des Weiteren sieht die Coronaschutzverordnung vor, dass, soweit nach Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen und ähnliches) verstoßen, Überprüfungen der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit ("Konzession") durch zuständige Stellen folgen können. |